Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internetdienstleistungen und Projektleistungen

Borucinski Grafix Software
Stand 19. Oktober 2026

Diese Bedingungen regeln individuell beauftragte Programmier-, Konfigurations-, Beratungs- und Supportleistungen von Borucinski Grafix Software gegenüber Unternehmern. Sie unterscheiden zwischen geschuldeten Arbeitsergebnissen und fachgerecht zu erbringenden Tätigkeiten.

§ 1 Anbieter und Anwendungsbereich

1.1 Vertragspartner ist Konrad Borucinski, handelnd unter Borucinski Grafix Software, Am Hausberg 12, 45219 Essen, Deutschland, E-Mail info@bogx.de, nachfolgend BOGX.

1.2 Leistungen werden ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit angeboten. Verbraucher werden nicht als Auftraggeber angenommen. Der Kunde gibt seine Unternehmensdaten zutreffend an.

1.3 Diese AGI gelten bei entsprechender Vereinbarung für individuelle Softwareentwicklung, Produktkonfigurationen, Anpassungen, Integration, Installation, Datenbearbeitung, Beratung, Schulung und gesondert beauftragten technischen Support. Für Standardsoftware und die in einer Software-Subscription enthaltenen Leistungen gelten die gesonderten Software-AGB. Bei kombinierten Aufträgen wird der jeweilige Leistungsbestandteil nach den dafür vereinbarten Bedingungen behandelt; eine doppelte Abrechnung derselben Leistung erfolgt nicht.

1.4 Maßgeblich sind vorrangige individuelle Vereinbarungen sowie die einbezogene Leistungsbeschreibung und diese AGI. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn BOGX ihrer Geltung zugestimmt hat. Eine neue Fassung dieser AGI ändert laufende Verträge nicht automatisch.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsbeschreibung

2.1 Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch ausdrückliche Auftragsannahme von BOGX zustande. Eine bloße Anfrage, ein unverbindlicher Kostenvoranschlag oder die widerspruchslose Entgegennahme einer automatischen Eingangsbestätigung begründet für sich genommen keinen zusätzlichen Leistungsauftrag.

2.2 Die Leistungsbeschreibung soll insbesondere Ziel, Funktionsumfang, Systemumgebung, beizustellende Daten, Vergütungsmodell und gegebenenfalls Abnahmekriterien und Termine festlegen. Annahmen und erkennbare Grenzen einer Aufwandsschätzung werden nach Möglichkeit im Angebot benannt.

2.3 Wird ein bestimmter funktionsfähiger Erfolg zugesagt, etwa eine konkret beschriebene Konfiguration oder Schnittstelle, richtet sich der betreffende Leistungsteil nach dem Werkvertragsrecht. Bei Beratung, Schulung oder ergebnisoffen beauftragter Untersuchung ist die fachgerechte Tätigkeit geschuldet. Die Abrechnung nach Zeit allein entscheidet nicht darüber, ob eine Werk- oder Dienstleistung vorliegt.

2.4 Für einen ausschließlich unternehmerischen Auftrag besteht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht. Gesetzliche Kündigungsrechte und ausdrücklich vereinbarte Rücktritts- oder Stornorechte bleiben unberührt.

§ 3 Umfang und Änderungen des Auftrags

3.1 BOGX erbringt die vereinbarten Leistungen für die bezeichnete Systemumgebung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Funktionen, Datenübernahmen, Schulungen oder laufende Wartung sind nicht allein wegen ihres Zusammenhangs mit dem Projekt enthalten. Erforderliche Arbeiten zur Herstellung eines bereits zugesagten Ergebnisses werden dadurch nicht ausgeschlossen.

3.2 Wünsche außerhalb des vereinbarten Umfangs werden als Änderungsanforderung geprüft. BOGX erläutert erkennbare Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine und unterbreitet gegebenenfalls ein ergänzendes Angebot. Vergütungspflichtige Erweiterungen werden erst nach Beauftragung umgesetzt. Gesetzlich geschuldete Mängelbeseitigung ist keine kostenpflichtige Erweiterung.

3.3 Soweit nicht anders vereinbart, darf BOGX geeignete fachkundige Erfüllungsgehilfen einsetzen. BOGX bleibt für die eigenen Vertragspflichten verantwortlich. Datenschutz, Vertraulichkeit und notwendige Zugriffsberechtigungen sind zu beachten. Beauftragt der Kunde einen anderen Anbieter unmittelbar, richtet sich dessen Leistung nach dem jeweiligen Drittvertrag.

3.4 BOGX darf die technische Umsetzung innerhalb der vereinbarten Anforderungen fachgerecht wählen. Wesentliche Änderungen zugesagter Eigenschaften, Schnittstellen oder Betriebsanforderungen bedürfen einer Abstimmung; ein allgemeiner Hinweis auf technischen Fortschritt ersetzt diese nicht.

§ 4 Mitwirkung und Daten

4.1 Der Kunde benennt einen zuständigen Ansprechpartner und stellt notwendige Informationen, fachliche Vorgaben, bearbeitbare Daten und rechtmäßig eingeräumte Zugänge rechtzeitig bereit. Dazu gehören je nach Auftrag Berechnungsregeln, Preislisten, Produktdaten, Texte, Bilder und die zu prüfenden Fallbeispiele.

4.2 BOGX darf grundsätzlich von der fachlichen Richtigkeit der Kundenvorgaben ausgehen, weist aber auf erkennbare Widersprüche, Lücken und Bedenken hin. Die Prüfung wirtschaftlicher, steuerlicher oder rechtlicher Fachfragen gehört nur bei entsprechender ausdrücklicher Beauftragung zum Leistungsumfang.

4.3 Der Kunde hält angemessene aktuelle Datensicherungen vor und erstellt vor Eingriffen in das produktive System eine überprüfbare Sicherung, soweit BOGX die Datensicherung nicht selbst als Leistung übernommen hat. Produktive Änderungen, Zugriffsrechte und Testumgebungen werden abgestimmt. Eine unterlassene Datensicherung führt nicht pauschal zum Ausschluss der Haftung von BOGX; maßgeblich sind insbesondere die gesetzlichen Regeln über Mitverschulden.

4.4 Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte und Zugänge im vereinbarten Umfang verwendet werden dürfen. Auf erkennbare Rechtsverletzungen weist BOGX hin. Ansprüche Dritter, die auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften; eine Mitverantwortung von BOGX bleibt zu berücksichtigen.

4.5 Verzögert sich eine erforderliche Mitwirkung, weist BOGX auf die fehlende Leistung und die erkennbaren Folgen hin. Termine verlängern sich insoweit um die verursachte Verzögerung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Erforderlicher zusätzlicher Aufwand wird vor kostenpflichtiger Ausführung abgestimmt; gesetzliche Ansprüche wegen unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt. Planbare Abwesenheiten sind so rechtzeitig mitzuteilen, dass Termine gemeinsam angepasst werden können.

§ 5 Termine und Leistungshindernisse

5.1 Verbindliche Termine müssen als solche vereinbart sein. Sonstige Zeitangaben sind voraussichtliche Planungen. Für verbindliche Termine erforderliche Mitwirkungen und vereinbarte Vorauszahlungen müssen rechtzeitig vorliegen.

5.2 Bei einem nicht von BOGX zu vertretenden, vorübergehenden Leistungshindernis informiert BOGX über Ursache, voraussichtliche Dauer und zumutbare Abhilfemöglichkeiten. Eine Terminverschiebung erfolgt nur in dem Umfang, in dem das Hindernis die Leistung tatsächlich verzögert. Gesetzliche Rechte bei Verzug, Unmöglichkeit oder unzumutbar langer Behinderung bleiben bestehen.

5.3 Eine Störung bei einem eingesetzten Dienstleister befreit BOGX nicht automatisch von eigener Verantwortung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die vereinbarte Aufgabenverteilung.

§ 6 Vergütung und Zahlung

6.1 Vergütet wird nach vereinbartem Festpreis oder Zeitaufwand. Ohne vereinbarten Festpreis werden beauftragte Leistungen nach dem vor der Beauftragung mitgeteilten Stundensatz abgerechnet. Zeitnachweise müssen eine nachvollziehbare Zuordnung der Tätigkeit ermöglichen. Reise- und Fremdkosten werden nur im vereinbarten Umfang zusätzlich berechnet. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.

6.2 Eine Aufwandsschätzung ist kein Festpreis, sofern sie nicht ausdrücklich als solcher vereinbart ist. Sobald eine wesentliche Überschreitung absehbar wird, informiert BOGX den Kunden vor weiteren vermeidbaren Kosten und stimmt das Vorgehen ab. Ein ausdrücklich vereinbartes Budget darf ohne Freigabe nicht überschritten werden; gesetzlich unabweisbare Maßnahmen bleiben gesondert zu beurteilen.

6.3 Vorauszahlungen bis zu 50 Prozent des Auftragswerts und vollständige Vorauszahlung vereinbarter Fremdkosten können im Angebot vereinbart werden. Ein vereinbarter Beginn nach Zahlungseingang setzt die fällige Vorauszahlung voraus. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

6.4 Bei Werkleistungen wird die Vergütung mit Abnahme fällig, soweit keine zulässigen Abschlagszahlungen oder anderen Fälligkeitszeitpunkte vereinbart sind. Tätigkeiten nach Zeit können entsprechend dem vereinbarten Abrechnungszeitraum in Rechnung gestellt werden. Ohne abweichende Vereinbarung sind fällige Rechnungen innerhalb von drei Tagen nach Zugang zu bezahlen. Verfügbare Zahlungsarten werden vereinbart oder auf der Rechnung angegeben.

6.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 288 BGB. Gesetzliche Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte werden nicht zusätzlich ausgeschlossen. Eine Beanstandung berechtigt nicht zur Zurückhaltung solcher Beträge, hinsichtlich derer kein entsprechendes Recht besteht.

§ 7 Übergabe und Abnahme

7.1 Arbeitsergebnisse werden über den vereinbarten elektronischen Weg bereitgestellt, etwa durch Übertragung in eine vereinbarte Umgebung oder als Download. Bei abnahmepflichtigen Werkleistungen teilt BOGX die Fertigstellung mit und fordert zur Abnahme auf. Die bloße Übermittlung einer Datei ist nicht in jedem Fall bereits die Abnahme.

7.2 Der Kunde prüft das Ergebnis anhand der vereinbarten Anforderungen innerhalb einer angemessenen, konkret mitgeteilten Frist. Für überschaubare Konfigurations- oder Anpassungsaufträge kommen regelmäßig sieben Werktage in Betracht; Umfang, notwendige Tests und zuvor abgestimmte Abwesenheiten sind zu berücksichtigen. Werktage sind Montag bis Freitag außer gesetzlichen Feiertagen am Sitz von BOGX. Bei größeren oder komplexen Leistungen ist eine entsprechend längere Frist vorzusehen.

7.3 Festgestellte Mängel sind möglichst konkret mit betroffenen Funktionen, Prüfschritten und erforderlichen Beispielen mitzuteilen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nach Maßgabe des Gesetzes nicht verweigert werden. Eine Abnahmefiktion richtet sich ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 640 Absatz 2 BGB. Insbesondere bedarf es eines fertiggestellten Werks und einer nach Fertigstellung gesetzten angemessenen Abnahmefrist; eine Verweigerung innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines Mangels ist zu berücksichtigen.

7.4 Die Freigabe von Preisen, Texten, Bildern und fachlichen Daten durch den Kunden ersetzt nicht die Verantwortung von BOGX für die eigene vertragsgemäße Umsetzung. Gesetzliche Mängelrechte werden durch eine Abnahme nicht insgesamt ausgeschlossen.

7.5 Teilabnahmen können für klar abgegrenzte und selbstständig prüfbare Leistungsteile vereinbart werden. Bei bloßen Dienstleistungsanteilen ist keine werkvertragliche Abnahme erforderlich.

§ 8 Mängel und nachträgliche Änderungen

8.1 Bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. BOGX erhält die gesetzlich erforderliche Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung. Bei Dienstleistungsanteilen richten sich Pflichtverletzungen nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Die vertragsgemäße Funktion wird anhand der vereinbarten Anforderungen und Systemumgebung beurteilt. Eine Anpassung an später veröffentlichte Shopware-Versionen oder nachträglich eingeführte Drittprodukte gehört nur bei entsprechender Vereinbarung zu einer laufenden Leistung. Ein bereits bei Übergabe vorhandener Mangel wird dadurch nicht zu einer kostenpflichtigen Weiterentwicklung.

8.3 Veränderungen durch den Kunden oder Dritte lassen Mängelrechte nicht pauschal entfallen. Soweit die gemeldete Störung auf nicht von BOGX zu vertretenden Veränderungen beruht, ist deren Beseitigung gesondert zu vereinbaren. Die gesetzliche Beweislast bleibt unverändert.

8.4 Eine umfassende Kompatibilität mit beliebigen Themes, Plugins, Schnittstellen und Fremdsystemen wird nicht zugesagt. Konkret vereinbarte Kompatibilitäten sowie die hierfür erforderlichen eigenen Leistungen von BOGX bleiben geschuldet. Eine zusätzliche Untersuchung oder Anpassung an andere Produkte wird nach gesonderter Beauftragung erbracht.

§ 9 Nutzungsrechte und allgemeine Produktentwicklung

9.1 An individuell erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck und Umfang. Vorläufige Freigaben können vereinbart werden. Ein Eigentumsübergang an Urheberrechten oder ein ausschließliches Nutzungsrecht ist damit nicht verbunden.

9.2 Soweit kein anderer Umfang vereinbart ist, dürfen die Arbeitsergebnisse in der im Auftrag bezeichneten Softwareinstallation einschließlich ihrer Verkaufskanäle und zugehörigen nicht produktiven Testumgebungen eingesetzt werden. Weitere eigenständige produktive Installationen bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung. Für mitgelieferte oder vorausgesetzte Standardsoftware gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen; durch einen Anpassungsauftrag werden keine zusätzlichen Standardsoftware-Lizenzen erworben.

9.3 Kundenspezifische Software darf innerhalb des eingeräumten Nutzungsumfangs durch den Kunden oder dessen beauftragte Dienstleister betreut und angepasst werden. Vereinbarte Schutzrechte, Vertraulichkeit und Lizenzbedingungen eingebundener Komponenten sind zu beachten. Zwingende gesetzliche Befugnisse bleiben unberührt. Welche Quelltexte, Konfigurationsdateien und Dokumentationen herauszugeben sind, richtet sich nach der Leistungsbeschreibung und den gesetzlichen Ansprüchen.

9.4 BOGX darf allgemeines Fachwissen, unabhängig nutzbare Methoden und eigene wiederverwendbare Programmteile in anderen Projekten und Produkten einsetzen. Zur Aufnahme in den allgemeinen Produktcode bestimmte Erweiterungen können entsprechend vergünstigt angeboten werden. Eine zugesagte Exklusivität geht vor. Vom Kunden bereitgestellte geschützte Inhalte, Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten sind hiervon nicht zur unberechtigten Wiederverwendung freigegeben.

9.5 Kundenanregungen begründen nicht allein ein Miturheberrecht oder einen Preisnachlass. Ob eigene geschützte Beiträge oder Rechte bestehen, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und konkreten Vereinbarungen. Tatsächlich bestehende Rechte werden nicht durch eine pauschale Klausel aberkannt.

9.6 BOGX darf für Wettbewerber und ähnliche Branchen tätig werden, soweit keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung besteht. Projektbezogene Vertraulichkeit und die Rechte des Kunden bleiben gewahrt. Die Nennung des Kunden, die Verwendung seines Logos oder die Veröffentlichung von Projektdetails als Referenz bedürfen einer gesonderten Freigabe.

§ 10 Haftung

10.1 BOGX haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei übernommenen Garantien gilt die Haftung im Umfang der Garantie. Sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BOGX im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die in 10.1 genannten Fälle werden nicht beschränkt. Die Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Beendigung von Aufträgen

11.1 Ordentliche Kündigungsrechte richten sich nach der Art des Vertrags und den gesetzlichen beziehungsweise individuell vereinbarten Regelungen. Bei Werkverträgen bleibt insbesondere das Kündigungsrecht des Bestellers nach § 648 BGB bestehen.

11.2 Wird ein Werkvertrag ohne von BOGX zu vertretenden Grund vorzeitig beendet, richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften. Ersparte Aufwendungen und gesetzlich anzurechnender anderweitiger Erwerb sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen werden auf die tatsächlich geschuldete Vergütung angerechnet; ein darüber hinausgehender Betrag wird erstattet. Ein pauschaler vollständiger Verfall der Vorauszahlung findet nicht statt.

11.3 Beide Parteien können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus wichtigem Grund kündigen. Soweit erforderlich, ist zuvor eine angemessene Abhilfefrist zu setzen. Die Abrechnung erbrachter Leistungen und weitere Ansprüche richten sich nach dem Gesetz. Ein nach Vertragsende erforderlicher zusätzlicher Übergabe- oder Migrationsaufwand wird nur bei entsprechender Beauftragung berechnet; bereits geschuldete Herausgaben bleiben unberührt.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

12.1 Beide Parteien schützen nicht öffentliche technische und geschäftliche Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder erkennbar vertraulich sind. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen und zulässige Weitergaben an zur Vertraulichkeit verpflichtete Mitwirkende bleiben möglich. Rechtmäßig öffentlich bekannte oder unabhängig erlangte Informationen fallen nicht unter diese Pflicht.

12.2 Es gelten die Datenschutz-Grundverordnung und die jeweils anwendbaren ergänzenden Vorschriften. Gesonderte Datenschutzhinweise erläutern die Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese AGI begründen keine pauschale Einwilligung zur Weitergabe von Kunden- oder Shopdaten.

12.3 Soweit BOGX personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor dem entsprechenden Zugriff einen erforderlichen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Möglichst werden Testdaten, begrenzte Berechtigungen und zeitlich befristete Zugänge genutzt. Nach Abschluss eines Einsatzes werden nicht mehr erforderliche Zugänge geschlossen und Daten nach den vereinbarten beziehungsweise gesetzlichen Vorgaben gelöscht oder zurückgegeben.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingend anwendbares Recht bleibt unberührt.

13.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Essen als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Entsprechendes gilt, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Absatz 2 ZPO zulässig ist. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Für andere Unternehmer gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

13.3 Absprachen sollen zur Dokumentation in Textform festgehalten werden. Der Vorrang wirksamer individueller Vereinbarungen wird dadurch nicht eingeschränkt. Bei unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB. Eine automatische Ersetzung durch die wirtschaftlich nächstkommende Klausel wird nicht vereinbart.