Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwareüberlassung und Plugin Nutzung

Borucinski Grafix Software
Stand 19. Oktober 2026

Diese Bedingungen regeln den unmittelbaren Bezug und die Nutzung der von Borucinski Grafix Software angebotenen Standardsoftware, Plugins und Add-ons sowie die zugehörigen Update- und Supportleistungen gegenüber Unternehmern.

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

1.1 Vertragspartner ist Konrad Borucinski, handelnd unter Borucinski Grafix Software, Am Hausberg 12, 45219 Essen, Deutschland, E-Mail info@bogx.de, nachfolgend BOGX.

1.2 Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verträge mit Verbrauchern werden nicht angeboten. Der Kunde gibt seine Unternehmensdaten zutreffend an; BOGX kann einen angemessenen Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangen.

1.3 Diese Bedingungen gelten für unmittelbar mit BOGX geschlossene Verträge über Standardsoftware einschließlich Plugins und Add-ons, nachfolgend Software, sowie die hier beschriebenen Update- und Supportleistungen. Für einen Bezug über den Shopware Store gelten die dort vereinbarten Vertragsbedingungen und Vertragsverhältnisse. Diese Bedingungen ändern bestehende Store-Verträge nicht.

1.4 Für zusätzlich beauftragte individuelle Programmierungen, Konfigurationen, Installationen, Beratungen oder sonstige Projektleistungen gelten die dafür vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Internetdienstleistungen und Projektleistungen, nachfolgend AGI. Ein Softwarekauf allein begründet keinen Projektauftrag. Das in einer Software-Subscription enthaltene Leistungspaket richtet sich ausschließlich nach diesen Software-AGB und der zugehörigen Leistungsbeschreibung.

1.5 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen bestimmen die bei Vertragsschluss einbezogene Produkt- und Leistungsbeschreibung, die Bestellübersicht beziehungsweise das Angebot und diese Bedingungen den Vertragsinhalt. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn BOGX ihrer Geltung zugestimmt hat. Eine Veröffentlichung neuer Bedingungen ändert bereits geschlossene Verträge nicht automatisch.

§ 2 Bestellung und Vertragsschluss

2.1 Produktdarstellungen sind eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot gekennzeichnet sind. Vor der Bestellung werden das konkrete Produkt, das Lizenzmodell, der Preis und gegebenenfalls Laufzeit und wiederkehrende Entgelte ausgewiesen.

2.2 Bei einer Onlinebestellung gibt der Kunde mit Abschluss des Bestellvorgangs ein verbindliches Vertragsangebot ab. Eine automatische Bestätigung des Bestelleingangs bestätigt zunächst nur dessen Zugang, sofern sie nicht ausdrücklich zugleich die Vertragsannahme erklärt. BOGX nimmt die Bestellung durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung in Textform oder durch die vertragsgemäße Bereitstellung der bestellten Leistung an. Erfolgt innerhalb von fünf Werktagen keine Annahme, ist der Kunde an seine Bestellung nicht mehr gebunden; bereits vereinnahmte Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Werktage sind Montag bis Freitag außer gesetzlichen Feiertagen am Sitz von BOGX.

2.3 Bei individuellen Angeboten kommt der Vertrag entsprechend den im Angebot beschriebenen Annahmebedingungen zustande. Die Vertragssprache ist Deutsch, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde erhält die maßgeblichen Vertragsunterlagen einschließlich der einbezogenen Bedingungen in speicherbarer Form. Eine dauerhafte Abrufbarkeit sämtlicher früherer Vertragsunterlagen im Kundenkonto wird nur geschuldet, wenn dies vereinbart ist.

2.4 Für den ausschließlich unternehmerischen Bezug besteht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht. Eine gesondert eingeräumte Testmöglichkeit oder ausdrücklich vereinbarte Rückgaberegelung bleibt davon unberührt.

§ 3 Leistungsumfang und Bereitstellung

3.1 Geschuldet sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Funktionen und Eigenschaften für die dort bezeichnete Softwareumgebung. Individuelle Arbeitsabläufe, bestimmte wirtschaftliche Ergebnisse und nicht vereinbarte Schnittstellen sind nicht allein deshalb geschuldet, weil der Kunde sie erwartet oder in einer Testphase geprüft hat. Vereinbarte Eigenschaften und gesetzliche Anforderungen bleiben maßgeblich.

3.2 Die Bereitstellung erfolgt elektronisch durch Download, Zugang zu einem vereinbarten Bezugsweg und gegebenenfalls Freischaltung einer Lizenz. Liefertermin, enthaltene Versionen und technische Voraussetzungen ergeben sich aus der Bestellung oder dem Angebot. Ohne besondere Vereinbarung sind Installation, Datenmigration, Einrichtung von Konfigurationen, Schulung und Hosting nicht enthalten.

3.3 Erforderliche Lizenzen und Leistungen von Shopware, Hostinganbietern und anderen Dritten beschafft der Kunde selbst, soweit sie nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang gehören. BOGX ist für deren eigene vertragliche Leistungen nicht verantwortlich; die Verantwortung von BOGX für die eigene Software bleibt unberührt.

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§ 4 Lizenzumfang und Zuordnung zur Installation

4.1 Jede Lizenz berechtigt zur Nutzung des jeweils lizenzierten Produkts in einer Softwareinstallation. Bei Shopware ist damit ein logisch eigenständiges Shopsystem mit gemeinsam verwalteter Datenbasis und Administration gemeint. Technische Serverreplikate zur Skalierung desselben Systems begründen keine zusätzliche Installation, sofern dadurch kein weiteres eigenständig betriebenes Shopsystem entsteht.

4.2 Die Lizenz ist auf die für diese Shopware-Installation im Shopware Account registrierte Lizenzdomain zu registrieren. Maßgeblich ist die dortige Lizenzdomain beziehungsweise der Lizenzierungshost, nicht jede einzelne Domain eines Verkaufskanals. Besteht für eine bestimmungsgemäß nutzbare Installation ausnahmsweise keine Shopware-Registrierung, vereinbaren BOGX und Kunde vor der Nutzung eine eindeutige gleichwertige Zuordnung; eine kostenpflichtige Shopware-Edition ist dadurch nicht vorgeschrieben.

4.3 Die so registrierte Lizenz darf innerhalb derselben Installation in sämtlichen Verkaufskanälen genutzt werden, auch wenn diese unterschiedliche Domains, Sprachen oder Währungen verwenden. Allein die Anzahl dieser Verkaufskanäle und Domains löst keine zusätzliche Lizenzpflicht aus.

4.4 Weitere eigenständig betriebene produktive Installationen benötigen jeweils eine eigene Lizenz. Die Angabe derselben Domain für mehrere eigenständige Installationen erweitert den Lizenzumfang nicht. Nicht produktive Entwicklungs-, Test- und Stagingkopien der lizenzierten Installation sind für deren Vorbereitung und Wartung mit umfasst. Sie dürfen keinen eigenständigen produktiven Shopbetrieb führen; eine erforderliche technische Zuordnung oder Freischaltung ist mit BOGX abzustimmen.

4.5 Ein Domain- oder Serverwechsel innerhalb derselben lizenzierten Installation begründet für sich genommen keinen erneuten Lizenzkauf. Der Kunde veranlasst die erforderliche Änderung der Lizenzzuordnung rechtzeitig bei BOGX. Vorübergehende technische Kopien während eines Umzugs dürfen ausschließlich der Migration dienen und nicht zu zwei dauerhaft parallel betriebenen produktiven Shops führen.

4.6 Der Kunde erhält ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang. Mitarbeiter und beauftragte Dienstleister dürfen die Software für den lizenzierten Betrieb einsetzen. Die bloße Betreuung einer Kundeninstallation durch eine Agentur erfordert keine zusätzliche Agenturlizenz; die zu betreuende Installation muss ihrerseits ordnungsgemäß lizenziert sein. Eine nicht vereinbarte Weitervermietung, Unterlizenzierung oder eigenständige Weiterverbreitung ist nicht gestattet.

4.7 Gesetzlich zulässige Sicherungskopien, Untersuchungen der Programmfunktionen, Fehlerkorrekturen und Maßnahmen zur Interoperabilität werden durch diese Bedingungen nicht ausgeschlossen. Die zwingenden Bestimmungen insbesondere der §§ 69d, 69e und 69g UrhG bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Voraussetzungen für die zulässige Weiterveräußerung einer dauerhaft überlassenen Programmkopie erfüllt sind, steht ein vertragliches Zustimmungserfordernis dieser Weiterveräußerung nicht entgegen. Für die technische Umschreibung dürfen erforderliche Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb und die Aufgabe der bisherigen Nutzung verlangt werden. Laufende Serviceverträge gehen dadurch nicht automatisch auf einen Erwerber über.

4.8 Für enthaltene Komponenten Dritter, insbesondere Open-Source-Komponenten, gelten deren mitgeteilte Lizenzbedingungen. Sie gehen hinsichtlich dieser Komponenten entgegenstehenden Beschränkungen dieser Bedingungen vor. Der Zugang zu Quellcode allein räumt an proprietären BOGX-Bestandteilen keine über das vereinbarte oder gesetzliche Maß hinausgehenden Verbreitungsrechte ein. Urheber- und Lizenzhinweise sind im rechtlich erforderlichen Umfang zu erhalten.

§ 5 Dauerlizenz gegen Einmalzahlung

5.1 Bei einer ausdrücklich als Kauf- oder Dauerlizenz angebotenen Software erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung des Lizenzpreises ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang. Vor vollständiger Zahlung kann BOGX eine vorläufige Freischaltung erteilen; gesetzliche Rechte bei Zahlungsstörungen bleiben maßgeblich.

5.2 Die Dauerlizenz umfasst die bereitgestellte und vertraglich vereinbarte Softwareversion. Eine Update- und Support-Subscription ist nur enthalten, wenn dies im Angebot ausdrücklich ausgewiesen ist. Außerhalb gesetzlicher oder gesondert vereinbarter Verpflichtungen entsteht aus dem Einmalkauf kein unbefristeter Anspruch auf neue Versionen, Weiterentwicklung oder persönlichen Support.

5.3 Das Ende einer Update- und Support-Subscription beendet nicht das bereits erworbene dauerhafte Nutzungsrecht. Der Kunde darf die während seiner Berechtigung rechtmäßig bezogenen Versionen im lizenzierten Umfang weiter nutzen. Eine dauerhafte Kompatibilität solcher Versionen mit später veränderten Systemumgebungen ist damit nicht zugesagt.

§ 6 Zeitlich begrenzte Mietlizenz

6.1 Bei einer Mietlizenz besteht das Nutzungsrecht für die Dauer des Mietvertrags. Die Mindestlaufzeit beträgt drei Monate ab der vertragsgemäßen Bereitstellung, frühestens ab einem ausdrücklich vereinbarten späteren Vertragsbeginn. Der konkrete Beginn und das früheste ordentliche Vertragsende werden dem Kunden mitgeteilt. Eine zuvor vereinbarte kostenlose Testphase wird nicht auf die Mindestlaufzeit angerechnet.

6.2 Nach der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter. Beide Parteien können mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Vertragsmonats kündigen, erstmals zum Ende der dreimonatigen Mindestlaufzeit. Eine Kündigung darf bereits während der Mindestlaufzeit erklärt werden. Ein Vertragsmonat beginnt jeweils mit dem monatlichen Wiederkehrtag des Vertragsbeginns; fehlt dieser Tag in einem Monat, ist dessen letzter Tag maßgeblich. BOGX teilt dem Kunden mit der Kündigungsbestätigung das konkrete Enddatum mit.

6.3 Die Mietvergütung wird monatlich im Voraus abgerechnet, soweit kein anderes Abrechnungsintervall vereinbart ist. Die für die Mietdauer erforderliche Erhaltung der vertragsgemäßen Nutzbarkeit ist Bestandteil des Mietvertrags. Zusätzlich umfasst die Mietlizenz die für das Produkt veröffentlichten Aktualisierungen und den technischen Support nach § 8; dafür ist keine zweite Update- und Support-Subscription erforderlich.

6.4 Mit wirksamer Beendigung der Mietlizenz endet das Nutzungsrecht. Die produktive Nutzung ist einzustellen; verwendbare Programmkopien sind zu entfernen, soweit keine andere Nutzungsberechtigung besteht. Gesetzlich erforderliche Archivkopien dürfen ausschließlich zu Aufbewahrungszwecken bestehen bleiben. Eigene Kunden-, Bestell- und Konfigurationsdaten bleiben dem Kunden zugeordnet. BOGX löscht diese nicht allein wegen des Lizenzendes. Erforderliche Exporte und die Umstellung des Shopbetriebs sind rechtzeitig vorzubereiten.

6.5 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Leistungsstörungen bleiben unberührt. Für Kündigungen genügt Textform, insbesondere eine E-Mail an info@bogx.de. Ein angebotener Kündigungsweg im Kundenkonto kann ebenfalls genutzt werden.

§ 7 Kostenlose Testlizenz

7.1 Eine ausdrücklich eingeräumte Testlizenz berechtigt für 14 Tage ab der mitgeteilten Freischaltung zur Prüfung der Software in der zugeordneten Installation. Beginn und Ende werden mit der Freischaltung mitgeteilt. Die Nutzung ist auf die Erprobung beschränkt. Ein produktiver Einsatz während der Testzeit setzt eine ausdrückliche Freigabe durch BOGX voraus.

7.2 Die Testlizenz endet ohne Kündigung. Sie wird weder automatisch kostenpflichtig noch automatisch in eine Mietlizenz oder eine Update- und Support-Subscription umgewandelt. Eine Verlängerung der Testzeit ist nur nach ausdrücklicher Bestätigung durch BOGX möglich.

7.3 Nach Ablauf ist die Nutzung einzustellen, soweit keine entgeltliche Lizenz erworben oder Verlängerung vereinbart wurde. Für die unentgeltliche Überlassung gelten die gesetzlichen Haftungsmaßstäbe. Eine zugleich bestehende entgeltliche Leistungspflicht wird dadurch nicht eingeschränkt.

§ 8 Update und Support Subscription

8.1 Für eine Dauerlizenz kann eine gesonderte Update- und Support-Subscription vereinbart werden. Sie läuft zwölf Monate ab dem ausgewiesenen Beginn und endet anschließend ohne Kündigung. Eine Verlängerung um weitere zwölf Monate bedarf einer erneuten Buchung oder ausdrücklichen Vereinbarung; eine automatische Verlängerung findet nicht statt.

8.2 Das jährliche Entgelt liegt produktabhängig bei 25 bis 35 Prozent des vereinbarten Netto-Kaufpreises der betreffenden Lizenz. Der konkrete Prozentsatz, die Berechnungsgrundlage und der verbindliche Jahresbetrag werden vor der Buchung beziehungsweise Verlängerung ausgewiesen. Maßgeblich ist der vereinbarte Lizenzpreis einschließlich eines dafür gewährten Rabatts, ohne individuell beauftragte Projektleistungen. Die Prozentbandbreite allein berechtigt BOGX nicht zu einer einseitigen Preisänderung in einem laufenden Vertragsjahr. Eine vergünstigte Erstlaufzeit oder ein abweichendes Paket muss ausdrücklich ausgewiesen sein.

8.3 Die Subscription umfasst die laufende Pflege des Produkts im vereinbarten Versionsbereich, die während der Laufzeit veröffentlichten regulären Aktualisierungen einschließlich darin veröffentlichter Weiterentwicklungen sowie technischen Support zur Untersuchung und Behebung von Fehlern der BOGX-Software. Aktualisierungen werden bedarfsabhängig veröffentlicht; eine bestimmte Zahl von Updates oder ein bestimmter Veröffentlichungsrhythmus ist nicht vereinbart. Gesondert angebotene neue Produkte und Add-ons sind nicht automatisch enthalten.

8.4 Im Rahmen der laufenden Produktpflege prüft BOGX die jeweils regulär veröffentlichten stabilen Shopware-Releases innerhalb der vereinbarten Shopware-Generation und stellt erforderliche Kompatibilitätsanpassungen zeitnah nach angemessener Entwicklungs- und Testzeit bereit. Maßgeblich sind Umfang und Auswirkungen der Änderungen. Eine Freigabe am Veröffentlichungstag von Shopware ist nicht zugesagt. BOGX informiert über freigegebene Versionen und erkennbare Einschränkungen. Vor einem Update prüft der Kunde die Produktfreigabe. Der Wechsel zu einer neuen Shopware-Generation, etwa von Shopware 6 zu Shopware 7, ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung enthalten. Vereinbarte Erhaltungs- und Mängelbeseitigungspflichten bleiben unberührt.

8.5 Kleine Optimierungen, deren gesamter voraussichtlicher Prüfungs-, Umsetzungs- und Testaufwand eine Stunde nicht überschreitet, können nach Prüfung und ausdrücklicher Zusage von BOGX im Rahmen der Produktpflege ohne zusätzliches Entgelt berücksichtigt werden. Daraus entsteht kein frei abrufbares Stundenkontingent und kein Anspruch auf eine unbegrenzte Zahl einzelner Änderungswünsche. Gesetzlich oder vertraglich geschuldete Fehlerbehebung ist unabhängig von dieser Stundengrenze zu erbringen.

8.6 Vorschläge und Nutzerwünsche mit allgemeinem Mehrwert werden auf ihre Aufnahme in die Entwicklungsplanung geprüft. Eine Aufnahme in die To-do-Liste begründet ohne gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch auf Umsetzung, einen bestimmten Umfang oder einen Termin. Aus einer bloßen Anregung entsteht kein Anspruch auf Exklusivität oder Vergütung. Rechte an tatsächlich vom Kunden geschaffenen und überlassenen Werken bleiben davon unberührt.

8.7 Technischer Support wird über die von BOGX mitgeteilten Supportwege und innerhalb angemessener Frist unter Berücksichtigung der Schwere der Störung erbracht. Ohne gesonderte Vereinbarung bestehen keine durchgehende Bereitschaft, festen Reaktionszeiten oder telefonischen Servicezeiten. Schulung, allgemeine Shopadministration, Datenerfassung, individuelle Konfigurationsentwicklung und die Installation von Updates durch BOGX gehören nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zum Paket.

8.8 Nach Ende der Subscription entfallen ausschließlich die daraus folgenden zukünftigen Pflege-, Bezugs- und Supportleistungen. Bereits entstandene vertragliche Ansprüche, gesetzliche Mängelrechte sowie gesetzlich vorgeschriebene Sicherheits- oder Aktualisierungspflichten bleiben unberührt. Ein späterer Wiedereinstieg richtet sich nach einem neuen, vorab ausgewiesenen Angebot; rückwirkende Pflegegebühren entstehen nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung.

§ 9 Individuelle Anpassungen und Drittprodukte

9.1 Lösungen für individuelle Anforderungen, zusätzliche Funktionen, kundenspezifische Schnittstellen und besondere Anpassungen an Themes oder Drittanbieter-Erweiterungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung und Vergütung, soweit sie nicht bereits vertraglich geschuldet sind. Eine erforderliche Mängelbeseitigung wird nicht allein durch ihre Bezeichnung als Anpassung kostenpflichtig.

9.2 BOGX kann individuelle Entwicklungen günstiger anbieten, wenn sie zur Aufnahme in den allgemeinen Produktcode geeignet sind. Maßgeblich sind das konkrete Angebot und die dort beschriebenen Nutzungsrechte. Eine spätere allgemeine Verwendung begründet für sich genommen weder einen Erstattungsanspruch noch Exklusivität. Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und vom Kunden eingebrachte geschützte Inhalte dürfen dadurch nicht ohne Berechtigung übernommen werden.

9.3 Eine allgemeine Kompatibilität mit beliebigen Plugins, Themes, Eigenentwicklungen und sonstigen Drittprodukten wird nicht zugesagt. Ausdrücklich vereinbarte oder konkret als Produkteigenschaft zugesagte Kompatibilitäten bleiben geschuldet. Gesetzliche Anforderungen an die BOGX-Software werden durch diesen Hinweis nicht eingeschränkt.

9.4 Bei begründetem Bedarf kann BOGX das Zusammenspiel mit bestimmten Drittprodukten untersuchen und ein gesondertes Angebot für Untersuchung oder Anpassung erstellen. Kostenpflichtige Arbeiten beginnen erst nach Beauftragung. Ergibt sich aus einer Fehlermeldung ein BOGX zuzurechnender Mangel, richten sich dessen Untersuchung und Beseitigung nach den bestehenden Mängel- und Leistungspflichten.

§ 10 Lizenzprüfung und Mitwirkung

10.1 Die direkt vertriebene Software kann eine Aktivierung und wiederkehrende technische Prüfung der Lizenz über den BOGX-Lizenzdienst voraussetzen. Der Kunde ermöglicht die hierfür in der Produktdokumentation beschriebenen Verbindungen und schützt Lizenzschlüssel vor unberechtigter Weitergabe. Eine bloße Anzeige eines Prüfungsfehlers begründet für sich genommen keinen Nachweis einer unberechtigten Nutzung.

10.2 Die Prüfung darf den vereinbarten Lizenzumfang nicht nachträglich verändern. Eine vorübergehende Nichterreichbarkeit des Lizenzdienstes allein berechtigt BOGX nicht, eine ansonsten berechtigte produktive Nutzung einzustellen. BOGX stellt bei einer solchen Störung einen zumutbaren technischen Übergangsweg zur Verfügung. Stellt BOGX den für Dauerlizenzen erforderlichen Lizenzdienst dauerhaft ein, ermöglicht BOGX die weitere vertragsgemäße Nutzung der rechtmäßig erworbenen Version ohne dessen fortlaufenden Betrieb.

10.3 Eine Einschränkung wegen Zahlungsverzugs oder eines erheblichen Lizenzverstoßes erfolgt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und grundsätzlich nach Hinweis und angemessener Gelegenheit zur Abhilfe, soweit diese nicht ausnahmsweise entbehrlich ist. Unbestrittene Nutzungsrechte an anderen Produkten oder an einer bereits vollständig bezahlten Dauerlizenz dürfen nicht allein wegen eines Streits über eine separate Serviceleistung gesperrt werden. Eine automatische Löschung von Shop- oder Kundendaten erfolgt nicht.

10.4 Der Kunde hält eine geeignete Systemumgebung vor und sichert Daten und Konfigurationen regelmäßig sowie vor Installation, Updates und Eingriffen. Änderungen sind nach Möglichkeit zunächst in einer Testumgebung zu prüfen. Fehlermeldungen sollen Versionen, reproduzierbare Schritte, relevante Protokolle und erforderliche Screenshots enthalten. Der Kunde ermöglicht eine angemessene Untersuchung unter Beachtung von Datenschutz und Zugriffsberechtigungen. Eine Mitverantwortung bei Schadensfällen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Mängelrechte und Haftung

11.1 Gesetzliche Rechte wegen Sach- und Rechtsmängeln bleiben bestehen. Bei Dauerlizenzen richten sie sich nach den für die dauerhafte Softwareüberlassung anwendbaren Vorschriften; bei Mietlizenzen bestehen die vereinbarten Erhaltungspflichten während der Vertragslaufzeit. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine aktive Update- und Support-Subscription ist keine Voraussetzung für gesetzliche Mängelansprüche.

11.2 Der Kunde gibt BOGX die gesetzlich erforderliche Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung. Eine zumutbare fehlerbereinigte Version oder Übergangslösung kann zur Abhilfe dienen. Sie darf die wesentlichen vereinbarten Funktionen nicht unzumutbar beeinträchtigen. Weitergehende Rechte bei fehlgeschlagener, verweigerter oder unzumutbarer Abhilfe richten sich nach dem Gesetz.

11.3 Änderungen durch den Kunden oder Dritte führen nicht pauschal zum Verlust von Mängelrechten. Soweit eine Störung auf nicht von BOGX zu vertretende Änderungen oder eine nicht vereinbarte Systemumgebung zurückgeht, liegt insoweit kein von BOGX zu beseitigender Mangel vor. Die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wird dadurch nicht geändert.

11.4 BOGX haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei übernommenen Garantien gilt die Haftung im Umfang der Garantie. Sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

11.5 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BOGX im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die in 11.4 genannten Fälle werden nicht beschränkt. Diese Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Preise und Zahlung

12.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen. Maßgeblich sind die vor Vertragsschluss ausgewiesenen Einzel- und wiederkehrenden Entgelte. Gesetzliche Minderungs-, Zurückbehaltungs- und sonstige Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

12.2 Einmalige Lizenzpreise sind vor der Freischaltung zu zahlen, sofern keine andere Zahlungsvereinbarung besteht. Jahrespflege wird für das jeweilige Vertragsjahr im Voraus berechnet. Für andere Rechnungen gilt ohne abweichende Vereinbarung ein Zahlungsziel von drei Tagen ab Zugang. Verfügbare Zahlungsarten werden im Angebot oder Bestellprozess mitgeteilt.

12.3 Bei Verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 288 BGB. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen können nach Maßgabe des Gesetzes zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung berechtigen. Eine gesetzlich zulässige Aufrechnung oder Zurückbehaltung wird durch diese Bedingungen nicht zusätzlich beschränkt.

§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz

13.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche und technische Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder erkennbar vertraulich sind, vertraulich. Ausgenommen sind rechtmäßig öffentlich bekannte, unabhängig entwickelte oder zulässigerweise anderweitig erlangte Informationen und gesetzlich erforderliche Offenlegungen. Gesetzliche Nutzungs-, Prüfungs- und Auskunftsrechte bleiben bestehen.

13.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den geltenden Datenschutzvorschriften und den gesonderten Datenschutzhinweisen. Angaben zu Lizenzprüfungen, insbesondere zu tatsächlich verarbeiteten Daten, Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern und Speicherdauern, werden dort erläutert. Diese Bedingungen ersetzen keine Datenschutzhinweise und enthalten keine pauschale datenschutzrechtliche Einwilligung.

13.3 Soweit BOGX im Rahmen von Support oder Projektarbeiten personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor dem entsprechenden Zugriff einen erforderlichen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Zugriffe werden auf das Erforderliche beschränkt; soweit möglich werden Testdaten und zeitlich begrenzte Zugänge eingesetzt.

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingend anwendbares Recht bleibt unberührt.

14.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Essen als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Entsprechendes gilt, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Absatz 2 ZPO zulässig ist. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Für andere Unternehmer gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

14.3 Änderungen und Ergänzungen sollen zur Dokumentation in Textform festgehalten werden. Der Vorrang wirksamer individueller Vereinbarungen wird dadurch nicht eingeschränkt. Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam sind, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB.